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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019
    • Eingangsformel
    • § 1 - Fischereiabgabe
    • § 2 - Prüfungsausschüsse
    • § 3 - Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
    • § 4 - Fischereigerät
    • § 5 - Zulassung von Angel-Guides
    • § 6 - Artenschutz
    • § 7 - Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge
    • § 8 - Artenschonzeiten
    • § 9 - Schon- und Sperrgebiete
    • § 10 - Ausnahmen
    • § 11 - Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
    • § 12 - Regelungen zum Schutz des Aals
    • § 13 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage 1
    • Anlage 2
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Gesamtausgabe

§ 8
Artenschonzeiten

(1) Für die in Anlage 2 aufgeführten Arten gelten die dort aufgeführten Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen. Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben. Werden Fische während ihrer Schonzeit gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend3).

(2) Während der Zanderschonzeit ist die Fischerei unter Verwendung von toten Köderfischen, Fischfetzen sowie von Kunstködern jeglicher Art untersagt. Hiervon ausgenommen sind die Bille oberhalb des Bergedorfer Hallenbades und die Alster oberhalb der Ohlsdorfer Schleuse sowie der unmittelbare Strömungsbereich des Elbe-Hauptstroms. In anderen Bereichen der Elbe, wie in Hafenbecken, Kanälen sowie innerhalb von Buhnenfeldern darf während der Zanderschonzeit nicht mit den in Satz 1 genannten Ködern gefischt werden. Das Verbot gilt auch für das Auswerfen oder Treibenlassen von Ködern gemäß Satz 1 an Angelstellen am Elbe-Hauptstrom in nicht strömende Bereiche. Kunstköder dürfen nur in strömenden Bereichen der Elbe verwendet werden. Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist in der Zanderschonzeit die Verwendung von Stellnetzen untersagt. Das Verbot von Kunstködern gilt nicht für das Fliegenfischen.

3)

[Red. Anm.: zur Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 siehe § 14 Abs. 2 Satz 2.]

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