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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene schließen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
      • § 6 - Wahlrecht
      • § 7 - Ausschluss vom Wahlrecht
      • § 8 - Ausübung des Wahlrechts
      • § 9 - Briefwahl
      • § 10 - Wählbarkeit
      • § 11 - Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
      • § 12 - Folgen eines Parteiverbots
      • §§ 13 bis 17 - (aufgehoben)
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene öffnen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 6
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3.

nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.

(3) Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(4) Für Personen, die sich im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in der hamburgischen Jugendanstalt Hahnöfersand oder in der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Glasmoor befinden, gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die jeweilige Anstalt als Wohnung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(5) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2

1.

für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz der Reederei Hamburg ist,

2.

für Binnenschifferinnen und Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in Hamburg im Schiffsregister eingetragen ist.


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