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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) vom 4. Dezember 2012
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene schließen§ 1 - § 7 Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
      • § 1 - Gegenstand
      • § 2 - Geltungsbereich
      • § 3 - Im Verwaltungswege vollstreckbare Titel
      • § 4 - Vollstreckungsbehörden
      • § 5 - Vollstreckungshilfe
      • § 6 - Vollziehungspersonen und Vollstreckungsauftrag
      • § 7 - Verweisungen, Fristen
    • Ebene öffnen§ 8 - § 29 Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
    • Ebene öffnen§ 30 - § 37 Teil 3 - Beitreibung von Geldforderungen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 40 Teil 4 - Einschränkung von Grundrechten; Kosten
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Gesamtausgabe

§ 6
Vollziehungspersonen und Vollstreckungsauftrag

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungspersonen obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten vorbehalten.

(2) Die Vollziehungsperson muss einen Dienstausweis bei sich führen. Sie hat ihn bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Der pflichtigen Person und Dritten gegenüber wird die Vollziehungsperson zur Vollstreckung durch den in schriftlicher oder elektronischer Form erteilten Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag soll auf Verlangen vorgezeigt werden.

  • Impressum