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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene schließen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
      • Ebene schließen§ 2 - § 6 Abschnitt 1 - Grundsätze
        • § 2 - Aufgabe des Vollzuges
        • § 3 - Zuständigkeit und Zusammenarbeit
        • § 4 - Stellung der Untersuchungsgefangenen
        • § 5 - Gestaltung des Vollzuges
        • § 6 - Soziale Hilfe
      • Ebene öffnen§ 7 - § 10 Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf
      • Ebene öffnen§ 11 - § 19 Abschnitt 3 - Unterbringung und Ernährung der Untersuchungsgefangenen
      • Ebene öffnen§ 20 - § 28 Abschnitt 4 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • Ebene öffnen§ 29 - § 35 Abschnitt 5 - Arbeit und Bildung
      • Ebene öffnen§ 36 - § 38 Abschnitt 6 - Freizeit
      • Ebene öffnen§ 39 - § 41 Abschnitt 7 - Religionsausübung
      • Ebene öffnen§ 42 - § 47 Abschnitt 8 - Gesundheitsfürsorge
      • Ebene öffnen§ 48 - § 56 Abschnitt 9 - Sicherheit und Ordnung
      • Ebene öffnen§ 57 - § 63 Abschnitt 10 - Unmittelbarer Zwang
      • Ebene öffnen§ 64 - § 69 Abschnitt 11 - Pflichtwidrigkeiten der Untersuchungsgefangenen
      • Ebene öffnen§ 70 - § 71 Abschnitt 12 - Verfahrensregelungen
    • Ebene öffnen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
    • Ebene öffnen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe
§ 3
Zuständigkeit und Zusammenarbeit

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt). Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Vollzuges zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.

(2) Die Anstalt hat Anordnungen, die das Gericht oder die an dessen statt zum Handeln ermächtigte Behörde trifft, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen (verfahrenssichernde Anordnungen), zu beachten und umzusetzen.

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