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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen (Seeschiffsassistenzverordnung) vom 11. März 1997
    • Eingangsformel
    • § 1 - Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
    • § 2 - Art und Umfang der Erlaubnisse
    • § 3 - Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 4 - Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 5 - Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 6 - Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 7 - Mindestbesatzung
    • § 8 - Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper
    • § 9 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 10 - Übergangsregelung
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Gesamtausgabe

§ 7
Mindestbesatzung

(1) 1 Die Besatzung setzt sich aus einer Fahrzeugführerin oder einem Fahrzeugführer, einem Decksmann mit nachgewiesenen Maschinenkenntnissen und einer schifffahrtskundigen Person zusammen. 2 Der Decksmann kann durch einen Maschinisten ersetzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine geringere Besatzung festsetzen, wenn technische Einrichtungen die Handhabung in besonderem Maße erleichtern und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Einhaltung der Besatzungsvorschriften obliegt dem Betriebsunternehmen.

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