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Inhaltsverzeichnis

  • Zweites Gesetz über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts (2. RSammlG) vom 23. Juni 1969
    • Eingangsformel
    • § 1
    • § 2
    • § 3
    • § 4
    • § 5
    • § 6
    • § 7
    • § 8
    • § 9
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Gesamtausgabe

§ 7

(1) Der Senat wird ermächtigt, das in der Anlage aufgeführte hamburgische Landesrecht in seiner für gültig erachteten Fassung nach Sachgebieten geordnet als Teil II der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts in einem weiteren Sonderband zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt neu bekannt zu machen.

(2) 1 Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten. 2 Unstimmigkeiten des Wortlauts sind zu beseitigen. 3 Die Schreibweise ist der heutigen Rechtschreibung anzugleichen. 4 Überschriften können vereinfacht und verdeutlicht werden. 5 Staats- und verwaltungsrechtlich überholte Bezeichnungen sind an das geltende Recht anzupassen. 6 Behördenbezeichnungen können durch die Wörter »zuständige Behörde« oder in ähnlicher Weise ersetzt werden; dies gilt auch, soweit die Rechtsvorschriften den früheren obersten Reichs- oder Landesbehörden Verwaltungsaufgaben zugewiesen hatten. 7 War in den Rechtsvorschriften eine Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger oder in einem anderen nicht mehr erscheinenden Verkündungs- oder Amtsblatt vorgeschrieben, so ist statt dessen eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder Amtlichen Anzeiger vorzusehen.

(3) 1 Bestimmungen über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften können weggelassen werden. 2 Das Gleiche gilt für Vorworte sowie Einleitungs- und Schlussformeln, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Rechtsvorschriften betroffen wird.

(4) Stellen sich der Ermittlung des Wortlauts eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erhebliche Schwierigkeiten entgegen oder steht eine Neuregelung unmittelbar bevor, so genügt es, das Gesetz oder die Rechtsverordnung in der Sammlung lediglich mit der vollständigen Überschrift, der Datierung und der Fundstelle aufzuführen.

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