• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO) vom 14. November 2006
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich und Anlass
    • § 2 - Umfang des Anspruches
    • § 3 - Kommunikationshilfen
    • § 4 - Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen
    • § 5 - Gewährung eines Aufwendungsersatzes
    • § 6 - Folgenabschätzung
    • Anlage - Aufwendungsersatz nach § 5
PDF Drucken

Dokumentansicht

Fundstelle: HmbGVBl. 2006, S. 540
Gesamtausgabe

Anlage

Aufwendungsersatz nach § 5

1.

Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher erhalten für ihre Einsatzzeit pro voller Zeitstunde 42,50 Euro (ab 1. Januar 2008 45 Euro), nach der ersten Stunde pro angefangener halber Stunde 21,25 Euro (ab 1. Januar 2008 22,50 Euro).

2.

Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für das Tätigkeitsfeld erhalten als Aufwendungsersatz für ihre Einsatzzeit pro voller Zeitstunde 35 Euro, nach der ersten Stunde pro angefangener halber Stunde 17,50 Euro.

3.

Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c ohne abgeschlossene Berufsausbildung für das Tätigkeitsfeld erhalten als Aufwendungsersatz für ihre Einsatzzeit pro voller Zeitstunde 30 Euro, nach der ersten Stunde pro angefangener halber Stunde 15 Euro.

4.

Sonstige Personen des Vertrauens (Kommunikationsassistentinnen oder Kommunikationsassistenten) können für ihren Einsatz zur Abgeltung aller in Betracht kommender Kosten auf Antrag eine Pauschale von 15 Euro erhalten, soweit sie keinen anderen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben.

5.

Fahrtkosten für Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und für Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c werden mit einer Pauschale von 30 Euro vergütet.

6.

Für ausschließlich als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 1 oder als Kommunikationshelferin oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c Tätige kann von dem jeweiligen Träger auf Antrag eine Ausfallentschädigung in Höhe des jeweiligen Aufwendungsersatzes für 60 Minuten gezahlt werden, wenn der oder dem Berechtigten die Absage für einen Termin nicht mindestens zwei Tage vorher mitgeteilt wurde.

 

  • Impressum