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Inhaltsverzeichnis

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit Schwerpunkt Haus- und Familienpflege (APO-PA-HuF) vom 14. Juli 1998
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich
    • § 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung
    • § 3 - Zulassung zur Ausbildung
    • § 4 - Inhalt der Ausbildung
    • § 5 - Probehalbjahr
    • § 6 - Übergang in das nächste Schuljahr
    • § 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
    • § 8 - Berufsabschluss
    • § 9 - Abschlusszeugnis
    • § 10 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
    • § 11 - Prüfung für Externe
    • § 12 - Stundentafel
    • § 13 - Schlussbestimmung
    • Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege
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Gesamtausgabe

§ 7
Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem die praktische Ausbildung reflektierenden Teil (berufspraktische Schwerpunktarbeit). Eine mündliche Prüfung kann hinzutreten.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Abschlussarbeit zum berufsbezogenen Unterricht und einer schriftlichen Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation. In der schriftlichen Abschlussarbeit sollen in einer Zeit von 180 Minuten Aufgaben aus den Unterrichtsfächern des berufsbezogenen Unterrichts anhand einer Fallsituation bearbeitet werden. Inhaltlich bezieht sie sich auf Lernfelder der vier Unterrichtsfächer. Diese Lernfelder werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der schulischen Schwerpunktsetzung im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die Schule gibt den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für ihre Prüfung relevanten Lernfelder sind. Im Fach Sprache und Kommunikation wird eine schriftliche Prüfung im Umfang von 120 Minuten abgelegt.

(3) In der berufspraktischen Schwerpunktarbeit weist der Prüfling nach, dass er berufliche Handlungsabläufe planen, durchführen und evaluieren kann. Der schriftliche Prüfungsteil der berufspraktischen Schwerpunktarbeit besteht aus einer Hausarbeit, in der eine von der Schülerin oder von dem Schüler eigenständig durchgeführte Pflege- oder Betreuungsmaßnahme in der Praxis dokumentiert und erörtert wird, und einer Präsentation der Arbeit vor dem Fachprüfungsausschuss. Für die Präsentation stehen 30 Minuten zur Verfügung. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die berufspraktische Schwerpunktarbeit fest.

(4) Mündliche Prüfungen können entsprechend § 27 APO-AT in Ergänzung zur schriftlichen Abschlussarbeit, im Fach Sprache und Kommunikation sowie zur berufspraktischen Schwerpunktarbeit durchgeführt werden. Für die Festsetzung der Prüfungsnoten gilt § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechend.

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