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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Ausbildung an einer Berufsschule (AO-BeS) vom 11. September 2017
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich
    • § 2 - Inhalt und Dauer der Bildungsgänge, Aufrücken
    • § 3 - Lernfelder, Erweiterungsfächer, Kontingentstundentafel
    • § 4 - Schuleigene Stundentafel
    • § 5 - Pflichtmäßige Schulveranstaltungen
    • § 6 - Zeugnisse
    • § 7 - Abschlusszeugnis
    • § 8 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
    • § 9 - Fremdsprachenprüfung
    • Anlage - Kontingentstundentafel
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Gesamtausgabe

§ 7
Abschlusszeugnis

(1) Die Berufsschule führt zu einem eigenständigen Abschluss. Diesen erhält, wer in allen Fächern und Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder schlechtere Leistungen nach Absatz 2 ausgleichen kann. Grundlage der Beurteilung sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Gesamtdauer der berufsschulischen Ausbildung.

(2) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Nicht mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten darf mit mangelhaft bewertet sein. Jeder mangelhaften Leitung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.

(3) Im Abschlusszeugnis wird eine aus allen Noten für die Lernfelder und Ergänzungsfächer - außer gegebenenfalls im Fach Sport - gebildete Durchschnittsnote als ungewichtetes, arithmetisches Mittel ausgewiesen. Diese wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

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