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Inhaltsverzeichnis

  • Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994
    • Eingangsformel
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Verwaltungs- und benutzungsgebührenfreie Sondernutzungen
    • § 3 - Zeitraum für Benutzungsgebühren
    • § 4 - Berechnung nach Flächen
    • § 5 - Berechnungsmaßstäbe für Benutzungsgebühren
    • § 6 - Fälligkeit der Benutzungsgebühren
    • § 7 - Besondere Auslagen
    • § 8 - Schlussvorschriften
    • § 9 - Inkrafttreten
    • Anlage 1
    • Anlage 2 - Benutzungsgebühren
    • Anlage 2a
    • Anlage 3
    • Anlage 4
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Gesamtausgabe

§ 6
Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr wird bei Beginn der Benutzung fällig, soweit nicht nachfolgend, in der Anlage 2 oder der Anlage 2a eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Übersteigt die Jahresgebühr den Betrag von 1000 Euro so wird sie je zur Hälfte am Beginn des ersten und des zweiten Halbjahres des jeweiligen Berechnungsjahres fällig.

(3) 1 Wird eine Sondernutzung für einen Zeitraum von mehreren Jahren genehmigt, kann die Gebühr mit einer Summe für mehrere Jahre festgesetzt werden, indem die Jahresgebühr mit der Anzahl der Jahre, die durch die Gebühr abgegolten sein sollen, multipliziert werden. 2 Voraussetzung ist, dass der Gebührenpflichtige sein Einverständnis erklärt hat. 3 Die festgesetzte Gebühr ist zu Beginn der Benutzung fällig; die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

  • Impressum