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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zu Verfahren über die Erteilung von Erlaubnissen zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Spielhallen-Weiterbetriebserlaubnisverordnung - SpielhWeiterbetrErlVO) vom 20. September 2016
    • Eingangsformel
    • § 1 - Regelungsbereich
    • § 2 - Antragsfrist und Ausschlusstermin
    • § 3 - Verfahren nach Ablauf der Antragsfrist und Ausschlussfrist
    • § 4 - Notwendige Antragsunterlagen
    • § 5 - Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Alters eines Spielhallenstandorts
    • § 6 - Geeignete Unterlagen zum Nachweis einer unbilligen Härte
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Gesamtausgabe

§ 6
Geeignete Unterlagen zum Nachweis einer unbilligen Härte

Wird eine unbillige Härte im Sinne von § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG geltend gemacht, sind geeignete Unterlagen zu deren Nachweis insbesondere:

1.

Unterlagen über Vermögensdispositionen im Zusammenhang mit der Spielhalle wie zum Beispiel Kredite, Kaufverträge, Pachtverträge, Leasingverträge, Mietvertrag für die Spielhalle, Rechnungen für Renovierungs- und Umbaukosten,

2.

Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben seit der Investition wie zum Beispiel Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsbücher, Steuerbescheide,

3.

Unterlagen über Abschreibungen seit der Investition mit Hinweis auf die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen jeweilig zugrunde gelegten Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Abschreibung für Abnutzung),

4.

Unterlagen über wirtschaftliche Folgen der Schließung der Spielhalle für die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise den Erlaubnisinhaber wie zum Beispiel Darlegung der Vermögenssituation, der rechtlichen und tatsächlichen Abhängigkeiten, der Abschreibungsmöglichkeiten bei Verlusten, Umnutzungsmöglichkeiten.

Die zuständige Behörde ist befugt, die Unterlagen und die tatsächliche Situation des Betriebs durch andere Dienststellen oder eine geeignete Prüferin bzw. einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen und die Auslagen hierfür bei der jeweiligen Antragstellerin oder dem jeweiligen Antragsteller zu erheben. Die Prüferin bzw. der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 20. September 2016.

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