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§ 6
Außenraumgestaltung
(1) Die vorhandenen Freiflächen vor Gebäuden sind bis zur Straßenbegrenzungslinie frei zu halten. Einfriedigungen oder andere trennende Elemente wie Poller oder Grünkübel sind unzulässig.
(2) Pflasterungen sind auszuführen in Granit oder Kupferschlackesteinen.
(3) Außenleuchten sind entsprechend den vorhandenen Leuchten in Form von einfachen Wandleuchten zulässig.
(4) Die Lichtfarbe ist warmweiß (3000 Grad bis 4000 Grad Kelvin). Farbiges Licht an Fassaden oder in Gebäudebereichen mit Außenwirkung ist unzulässig.
(5) Bei Dunkelheit sind Dachflächen dunkel zu halten. Eine Anstrahlung der Dachflächen sowie Lichtaustritt aus Lichtbändern ist unzulässig.