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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen (Seeschiffsassistenzverordnung) vom 11. März 1997
    • Eingangsformel
    • § 1 - Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
    • § 2 - Art und Umfang der Erlaubnisse
    • § 3 - Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 4 - Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 5 - Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 6 - Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 7 - Mindestbesatzung
    • § 8 - Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper
    • § 9 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 10 - Übergangsregelung
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Gesamtausgabe

§ 6
Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung

(1) Die zuständige Behörde vermerkt in der Erlaubnis für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer

1.

Namen, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnsitz der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers,

2.

Art und Umfang der Erlaubnis und

3.

Auflagen nach § 2 Absatz 3 .

(2) Die Erlaubnis ist an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1 Das ärztliche Zeugnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist alle fünf Jahre zu erneuern, soweit nicht die zuständige Behörde im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 2 Das Ergebnis der Untersuchung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

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