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Inhaltsverzeichnis

  • Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz
    • Eingangsformel
    • Artikel 1 - Zuständigkeitsübertragung
    • Artikel 2 - Finanzieller Ausgleich
    • Artikel 3 - Länderübergreifende Zusammenarbeit, Aufsicht
    • Artikel 4 - Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen, gerichtliches Verfahren
    • Artikel 5 - Verwaltungsvereinbarung
    • Artikel 6 - Laufzeit und Kündigung
    • Artikel 7 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

Artikel 6
Laufzeit und Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet und kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

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