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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Fluglärmschutz (Fluglärmschutzbeauftragtengesetz - FLSBG) vom 6. Juli 2016
    • Eingangsformel
    • § 1 - Einrichtung
    • § 2 - Aufgaben und Befugnisse
    • § 3 - Geschäftsstatistik
    • § 4 - Berichtspflichten
    • § 5 - Ernennung, rechtliche Stellung, Unterstützung
    • § 6 - Beteiligung
    • § 7 - Ausstattung
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Gesamtausgabe

§ 6
Beteiligung

(1) Die zuständigen Behörden beteiligen die Fluglärmschutzbeauftragte oder den Fluglärmschutzbeauftragten im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in luftverkehrsrechtlichen Fachplanungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Entstehung von Fluglärm haben. Darüber hinaus beteiligen die zuständigen Behörden die Fluglärmschutzbeauftragte oder den Fluglärmschutzbeauftragten bei der Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, von Triebwerkstests sowie bei der Erteilung von Betriebspflichtbefreiungen, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf die Entstehung von Fluglärm haben.

(2) Die Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörden beteiligen die Fluglärmschutzbeauftragte oder den Fluglärmschutzbeauftragten als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und bei Planfeststellungsverfahren innerhalb des Lärmschutzbereiches nach der Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg vom 21. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 77) und bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551).

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