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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene schließen§ 1 - § 8 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
      • § 1 - Zielsetzung
      • § 2 - Begriffsbestimmungen
      • § 3 - Geltungsbereich
      • § 4 - Inhalt des Fischereirechts
      • § 5 - Ausübung des Fischereirechts
      • § 6 - Inhaberin oder Inhaber des Fischereirechts
      • § 7 - Fischereipacht, Fischereierlaubnis
      • § 8 - Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
    • Ebene öffnen§ 9 - § 12 Abschnitt 2 - Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe
    • Ebene öffnen§ 13 - § 14 Abschnitt 3 - Zulassungen
    • Ebene öffnen§ 15 - § 18 Abschnitt 4 - Schutz der Fische
    • Ebene öffnen§ 19 - § 20 Abschnitt 5 - Fischereiaufsicht und Fischereiausübung
    • Ebene öffnen§ 21 - § 22 Abschnitt 6 - Ermächtigungen und Datenschutz
    • Ebene öffnen§ 23 - § 23 Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 24 - § 25 Abschnitt 8 - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 4
Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht besteht aus dem Recht zur Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht.

(2) Eine Hegepflicht nach Absatz 1 besteht nicht:

1.

für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft,

2.

für Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind,

3.

für die Wasserflächen des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89).

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Hegepflicht zulassen, wenn diese nicht erforderlich ist oder der oder dem Hegepflichtigen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.

  • Impressum