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§ 6
Die Verordnung zur Durchführung des § 18 a des Wohnungsbindungsgesetzes vom 14. Oktober 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 287) wird zum 1. Januar 1983 insoweit aufgehoben, als sie Wohnungen betrifft, für die öffentliche Baudarlehen vor dem 1. Januar 1970 bewilligt wurden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. August 1982.