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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen vom 11. Mai 2010
    • Eingangsformel
    • § 1 - Zweck des Gesetzes
    • § 2 - Begriffsbestimmungen
    • § 3 - Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen
    • § 4 - Aufsichtsbefugnisse
    • § 5 - Anordnungen
    • § 6 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 7 - Einschränkung von Grundrechten
    • § 8 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Schiffskraftstoffe mit mehr als 0,10 Massenhundertteilen Schwefel verwendet,

2.

entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 den Zeitpunkt der Umstellung nicht im Schiffstagebuch dokumentiert,

3.

entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 das Betreten oder Besichtigen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

4.

entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.

entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die Entnahme von Proben oder die Herausgabe der gezogenen Probe verweigert, eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer und ihre Beauftragten sind jeweils innerhalb ihrer Aufgabenbereiche für die Einhaltung verantwortlich.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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