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Inhaltsverzeichnis

  • Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelleder Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
    • Eingangsformel
    • Ebene schließenArtikel 1 - Artikel 10
      • Artikel 1
      • Artikel 2
      • Artikel 3
      • Artikel 4
      • Artikel 5
      • Artikel 6
      • Artikel 7
      • Artikel 8
      • Artikel 9
      • Artikel 10
    • Artikel 11
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Gesamtausgabe

Artikel 5

(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle arbeitet mit den Obersten Landesjugendbehörden und Landesjugendämtern der vertragschließenden Länder, den Adoptionsvermittlungsstellen in kommunaler und freier Trägerschaft, den Auslandsvermittlungsstellen und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammen.

(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist für die vertragschließenden Länder diejenige Behörde, der die Ersuchen nach Artikel 14 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 übermittelt werden.

(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle führt Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstellen der vertragschließenden Länder durch.

  • Impressum