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VI
Zuständig für die Durchführung des Zulassungs- und Überwachungsverfahrens für Untersuchungsstellen nach § 17 a Absatz 2 HmbAbwG in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. August 2001 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275, 278), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.