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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Stundung und Einziehung von Studiengebühren (Studiengebührenverordnung - StudGebVO) vom 7. Oktober 2008
    • Eingangsformel
    • § 1 - Stundung
    • § 2 - Forderungsübertragung, Datenübermittlung
    • § 3 - Fälligkeit der Forderungen
    • § 4 - Stundung bei Unterschreitung der Einkunftsgrenze
    • § 5 - Definition der Einkünfte
    • § 6 - Nachweis der Einkünfte
    • § 7 - Durchführung der Rückzahlung
    • § 8 - Erstattung von Kosten, Berichterstattung
    • § 9 - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 5
Definition der Einkünfte

Die Berechnung der Summe der Einkünfte erfolgt entsprechend § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die maßgeblichen Einkünfte umfassen sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners.

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