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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz - HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich und Definition
    • § 2 - Erlaubnis
    • § 3 - Einheitliche Stelle
    • § 4 - Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
    • § 5 - Sperrzeit und Spielverbotstage
    • § 6 - Jugend- und Spielerschutz
    • § 7 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 8 - Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
    • § 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 5
Sperrzeit und Spielverbotstage*

(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 Absatz 2 beginnt um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.

(2) Darüber hinaus ruht das Spiel am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember.

(3) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in den Gebieten gemäß § 1 Nummer 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Absatz 2 gilt entsprechend.

*

§ 5 tritt am 19.06.2013 in Kraft, siehe § 9 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes.

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