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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen (Seeschiffsassistenzverordnung) vom 11. März 1997
    • Eingangsformel
    • § 1 - Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
    • § 2 - Art und Umfang der Erlaubnisse
    • § 3 - Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 4 - Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 5 - Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 6 - Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 7 - Mindestbesatzung
    • § 8 - Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper
    • § 9 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 10 - Übergangsregelung
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Gesamtausgabe

§ 5
Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen

(1) Die zuständige Behörde vermerkt in der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen:

1.

Namen und Betriebssitz

a)

der Betriebsunternehmerin oder des Betriebsunternehmers,

b)

gegebenenfalls der zur Führung der Geschäfte bestellten Person,

2.

Art und Umfang des genehmigten Verkehrs,

3.

Art und Namen sowie Kennzeichnung der Seeschiffsassistenzschlepper,

4.

Angabe des/der durch die zuständige Behörde zugeteilten Liegeplatzes/Liegeplätze,

5.

Geltungsdauer der Erlaubnis und

6.

Auflagen nach § 2 Absatz 2 .

(2) 1 Änderungen der in Absatz 1 aufgeführten Angaben bedürfen der Eintragung in die Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis ist der zuständigen Behörde mit den erforderlichen Nachweisen unverzüglich vorzulegen.

(3) 1 Nach jeder turnusmäßigen Untersuchung eines Seeschiffsassistenzschleppers, die eine Überprüfung des technischen, baulichen oder betrieblichen Zustandes zum Gegenstand hat, ist der zuständigen Behörde unverzüglich der Prüfbericht vorzulegen. 2 Zusätzlich ist zu bestätigen, dass sich die Überprüfung auch auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen erstreckt hat. 3 Änderungen des technischen, baulichen oder betrieblichen Zustandes bedürfen der unverzüglichen Vorlage einer Bescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 . 4 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

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