• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe (Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz - HmbResOG) vom 31. August 2018
    • Ebene schließen§ 1 - § 6 Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
      • § 1 - Ziele
      • § 2 - Anwendungsbereich
      • § 3 - Begriffsbestimmungen
      • § 4 - Grundsätze der Zusammenarbeit und der Koordination
      • § 5 - Grundsätze der Hilfen und Maßnahmen
      • § 6 - Mitwirkung der Klientinnen und Klienten
    • Ebene öffnen§ 7 - § 21 Teil 2 - Aufgaben der am Resozialisierungsprozess beteiligten Stellen
    • Ebene öffnen§ 22 - § 24 Teil 3 - Weitere Träger und Stellen
    • Ebene öffnen§ 25 - § 30 Teil 4 - Opferhilfe und Prävention
    • Ebene öffnen§ 31 - § 34 Teil 5 - Organisation
    • Ebene öffnen§ 35 - § 42 Teil 6 - Datenschutz, Evaluation
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 5
Grundsätze der Hilfen und Maßnahmen

(1) Bei der Gestaltung der Hilfen und Maßnahmen nach § 3 Nummern 2 und 3 sind im Zusammenwirken mit der Klientin oder dem Klienten deren persönliche Fähigkeiten zu ermitteln und zu aktivieren. Die Klientin oder der Klient sind entsprechend ihren Fähigkeiten, ihrer Leistungsbereitschaft, ihrer jeweiligen Lebenslage und ihrer persönlichen Zielsetzung zu selbstständigem Handeln zu ermutigen und in den eigenen Bemühungen zu unterstützen.

(2) Die Fähigkeit und Bereitschaft der Klientin oder des Klienten, Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen und daraus die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben zu ziehen, sollen gefördert werden. Ihre oder seine Auseinandersetzung mit der Straftat sollen angeregt und unterstützt werden. Ihr oder ihm sind auch die Folgen ihrer oder seiner Straftaten und deren Auswirkungen auf die Opfer zu verdeutlichen sowie Wege zur Schadenswiedergutmachung aufzuzeigen.

  • Impressum