(1) Bei der Gestaltung der Hilfen und Maßnahmen nach
§ 3
Nummern 2 und 3 sind im Zusammenwirken mit der Klientin oder dem Klienten deren persönliche Fähigkeiten zu ermitteln und zu aktivieren. Die Klientin oder der Klient sind entsprechend ihren Fähigkeiten, ihrer Leistungsbereitschaft, ihrer jeweiligen Lebenslage und ihrer persönlichen Zielsetzung zu selbstständigem Handeln zu ermutigen und in den eigenen Bemühungen zu unterstützen.
(2) Die Fähigkeit und Bereitschaft der Klientin oder des Klienten, Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen und daraus die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben zu ziehen, sollen gefördert werden. Ihre oder seine Auseinandersetzung mit der Straftat sollen angeregt und unterstützt werden. Ihr oder ihm sind auch die Folgen ihrer oder seiner Straftaten und deren Auswirkungen auf die Opfer zu verdeutlichen sowie Wege zur Schadenswiedergutmachung aufzuzeigen.