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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 23. Juni 2020
    • Eingangsformel
    • § 1 - Notenbildung in den Jahreszeugnissen
    • § 2 - Zwischenprüfung
    • § 3 - Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss
    • § 4 - Erwerb der Fachhochschulreife
    • § 5 - Statistik
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Gesamtausgabe

§ 5
Statistik

Zusätzlich zu den in §§ 22 und 23 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen werden in dem nach Teil 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung festgelegten Verfahren folgende Daten für Zwecke der Landesstatistik erhoben:

1.

schulische und berufliche Vorbildung der Auszubildenden; dies umfasst den höchsten vor Eintritt in die Ausbildung erreichten schulischen beziehungsweise beruflichen Abschluss sowie die vor Beginn der Ausbildung zuletzt besuchte Schulform,

2.

Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse im Zuge der Ausbildung nach § 5 Satz 1 HmbAGPflBG.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Juni 2020.

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