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§ 5
Statistik
Zusätzlich zu den in §§ 22 und 23 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen werden in dem nach Teil 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung festgelegten Verfahren folgende Daten für Zwecke der Landesstatistik erhoben:
- 1.
schulische und berufliche Vorbildung der Auszubildenden; dies umfasst den höchsten vor Eintritt in die Ausbildung erreichten schulischen beziehungsweise beruflichen Abschluss sowie die vor Beginn der Ausbildung zuletzt besuchte Schulform,
- 2.
Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse im Zuge der Ausbildung nach § 5 Satz 1 HmbAGPflBG.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Juni 2020.