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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene schließen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
      • § 1 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
      • § 2 - Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder
      • § 3 - Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Tageseinrichtungen
      • § 4 - Gesundheitsvorsorge
      • § 5 - Geltungsbereich
    • Ebene öffnen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene öffnen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
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Gesamtausgabe

§ 4
Gesundheitsvorsorge

(1) Bei Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3054), oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die Erziehungsberechtigten haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Der Nachweis ist nicht erforderlich, soweit das Kind erstmalig eine Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 besucht.

(2) Mit Ausnahme von Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 führt die zuständige Behörde in den Einrichtungen für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen durch. Sie berät und unterstützt die Träger von Kindertageseinrichtungen bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Kinder nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die personenbezogenen Daten der untersuchten Kinder und die Untersuchungsergebnisse werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des sechsten Abschnitts des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes verarbeitet.

(4) Die bezirklichen Jugendämter und die Träger der Kindertageseinrichtungen beraten und unterstützen die Erziehungsberechtigten der in Kindertageseinrichtungen aufgenommenen Kinder in Fragen der Gesundheitsvorsorge; sie arbeiten mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen.

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