(1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer niederlegen.
(2) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
1.
eine Bestellungsvoraussetzung entfällt oder ihr Fehlen sich nachträglich herausstellt,
2.
in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur weiteren Wahrnehmung seiner Aufgaben ergibt.
(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden.
(4) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen zwei und drei obliegen der Ärztekammer. 2Hinsichtlich des zum Richteramt befähigten Mitgliedes hört sie vor der Entscheidung die zuständige Behörde.