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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019
    • Eingangsformel
    • § 1 - Fischereiabgabe
    • § 2 - Prüfungsausschüsse
    • § 3 - Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
    • § 4 - Fischereigerät
    • § 5 - Zulassung von Angel-Guides
    • § 6 - Artenschutz
    • § 7 - Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge
    • § 8 - Artenschonzeiten
    • § 9 - Schon- und Sperrgebiete
    • § 10 - Ausnahmen
    • § 11 - Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
    • § 12 - Regelungen zum Schutz des Aals
    • § 13 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage 1
    • Anlage 2
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Gesamtausgabe

§ 5
Zulassung von Angel-Guides

Als Angel-Guide kann auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wer über einen gültigen Fischereischein verfügt, mindestens drei Jahre Erfahrung als Anglerin oder Angler nachweist, zuverlässig ist und ein Konzept einreicht, das Beschreibungen zu den anzuwendenden Angelmethoden und Fischereigeräten, zum Umgang mit gefangenen Fischen, sowie eine Verzichtserklärung auf gezieltes Fangen und Zurücksetzen, beinhaltet. Das Konzept ist alle fünf Jahre zu erneuern. Angel-Guides dürfen höchstens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig führen. Die Zulassung kann bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz und gegen das vorgelegte Konzept widerrufen werden. Angel-Guides müssen den Fangaufwand und alle gefangenen Fische in einem Fangbuch vermerken und am Ende des Kalenderjahres der zuständigen Behörde übergeben.

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