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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen bei eigengenutztem Eigentum vom 31. August 1982
    • Eingangsformel
    • § 1
    • § 2
    • § 3
    • § 4
    • § 5
    • § 6
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Gesamtausgabe

§ 5

1 Einwendungen gegen die Auswirkungen einer höheren Verzinsung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die höhere Verzinsung geltend gemacht werden. 2 Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensschuldner in der Mitteilung auf die Ausschlussfrist hinzuweisen.

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