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§ 5
1 Einwendungen gegen die Auswirkungen einer höheren Verzinsung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die höhere Verzinsung geltend gemacht werden. 2 Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensschuldner in der Mitteilung auf die Ausschlussfrist hinzuweisen.