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VI
(1) Zuständig für die Bearbeitung der Ansprüche auf Entschädigung oder Übernahme der Flächen nach § 7 Absatz 2 Sätze 3 und 4HmbAbfG ist
die Finanzbehörde.
(2) Für Einigungen nach § 7 Absatz 2 Satz 5HmbAbfG bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Anordnung über die Bearbeitung privatrechtlicher Liegenschaftsangelegenheiten vom 9. Oktober 1979 (Amtlicher Anzeiger Seite 1761), zuletzt geändert am 15. Dezember 1992 (Amtlicher Anzeiger Seite 2801), in der jeweils geltenden Fassung.