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Inhaltsverzeichnis

  • Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952
    • Eingangsformel
    • Ebene schließenArtikel 1 - Artikel 5 I. - Die staatlichen Grundlagen
      • Artikel 1
      • Artikel 2
      • Artikel 3
      • Artikel 4
      • Artikel 5
    • Ebene öffnenArtikel 6 - Artikel 32 II. - Die Bürgerschaft
    • Ebene öffnenArtikel 33 - Artikel 47 III. - Der Senat
    • Ebene öffnenArtikel 48 - Artikel 54 IV. - Die Gesetzgebung
    • Ebene öffnenArtikel 55 - Artikel 61 V. - Die Verwaltung
    • Ebene öffnenArtikel 62 - Artikel 65 VI. - Die Rechtsprechung
    • Ebene öffnenArtikel 66 - Artikel 72a VII. - Haushalts- und Finanzwesen
    • Ebene öffnenArtikel 73 - Artikel 77 VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Gesamtausgabe

Artikel 3

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. 3Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. 4Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

  • Impressum