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Inhaltsverzeichnis
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz vom 16. Oktober 1953
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
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Gesamtausgabe
§ 5
Über den Widerspruch entscheidet die Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.