1
Neufassungen ganzer Gesetze oder Rechtsverordnungen sind auch dann die alleinige Grundlage für die Rechtsbereinigung, wenn die Bekanntmachung der Neufassung auf einer Ermächtigung beruhte.
2
Mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Anlage aufgenommen.