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V
- 1.
nach § 12 Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich in sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 befinden,
- 2.
für die Ermächtigung nach § 13 Absatz 1 sowie
- 3.
nach § 23 und § 31 Nummer 2
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Sie ist im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung.