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Inhaltsverzeichnis

  • Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 11. März 1997
    • I
    • II
    • III
    • IV
    • V
    • VI
    • VII
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Gesamtausgabe

V

Zuständige Behörde

1.

nach § 12 Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich in sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 befinden,

2.

für die Ermächtigung nach § 13 Absatz 1 sowie

3.

nach § 23 und § 31 Nummer 2

ist

die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

Sie ist im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung.

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