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§ 4
Kostentragung und Entschädigung
(1) Die Ablieferung erfolgt auf eigene Kosten des Verpflichteten sowie grundsätzlich unentgeltlich.
(2) 1 Bei Druckwerken mit niedriger Auflage und hohem Selbstkostenpreis wird dem Verpflichteten auf Antrag eine Entschädigung in Höhe der Selbstkosten gewährt. 2 Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky einzureichen. 3 Im Antrag sind die Höhe der Auflage, die Selbstkosten sowie die Berechnung der Selbstkosten anzugeben.