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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz - PEG) vom 14. September 1988
    • Eingangsformel
    • § 1 - Ablieferungspflicht
    • § 2 - Begriffsbestimmungen
    • § 3 - Ablieferungsfrist
    • § 4 - Kostentragung und Entschädigung
    • § 5 - Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
    • § 6 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 7 - Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 4
Kostentragung und Entschädigung

(1) Die Ablieferung erfolgt auf eigene Kosten des Verpflichteten sowie grundsätzlich unentgeltlich.

(2) 1 Bei Druckwerken mit niedriger Auflage und hohem Selbstkostenpreis wird dem Verpflichteten auf Antrag eine Entschädigung in Höhe der Selbstkosten gewährt. 2 Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky einzureichen. 3 Im Antrag sind die Höhe der Auflage, die Selbstkosten sowie die Berechnung der Selbstkosten anzugeben.

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