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§ 4
Verantwortlichkeit für die Einrichtung von Raucherräumen
Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen und die Erbringung der geforderten Nachweise nach §§ 2 und 3 sind die Betreiberinnen oder Betreiber der jeweiligen Gaststätte.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. September 2012.