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§ 4
Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen
(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen werden grundsätzlich von den Berechtigten beauftragt, sofern der Träger nicht selbst über geeignete Kommunikationshilfen verfügt.
(2) Wenn die Berechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sind, eine geeignete Gebärdensprachdolmetscherin oder einen geeigneten Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen, wird ein Auftrag durch den Träger erteilt.