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§ 4
Ratifizierung
(1) 1 Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2 Die Ratifikationsurkunden sind bei der Schleswig-Holsteinischen Staatskanzlei zu hinterlegen. 3 Die Schleswig-Holsteinische Staatskanzlei teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.
Hamburg, 12. September 2001
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
gez. Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit
Hannover, 25. Juli 2001
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
gez. C. Pfeiffer
Kiel, 22. Mai 2001
Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Die
Ministerin für Justiz, Frauen,
Jugend und Familie
gez. Annemarie Lütkes