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§ 4
Aufhebung von Schonzeiten
Die zuständige Behörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke in Einzelfällen aus besonderen Gründen aufheben, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege.