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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über jagdrechtliche Regelungen vom 1. April 2014
    • Eingangsformel
    • § 1 - Jagdbare Tierarten
    • § 2 - Jagdzeiten
    • § 3 - Ausnahme bei Wildkaninchen
    • § 4 - Aufhebung von Schonzeiten
    • § 5 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 4
Aufhebung von Schonzeiten

Die zuständige Behörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke in Einzelfällen aus besonderen Gründen aufheben, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege.

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