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§ 4
Außenanlagen und Freiflächen
(1) 1Stütz- und Böschungsmauern, Treppen einschließlich der hochgezogenen Treppenwangen an den Haustüren, Torbögen, Stützpfeiler für Pergolen und Gartenmauern sind in ihrem bisherigen Zustand zu erhalten. 2Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in der bisherigen Form und in rotem Ziegelmauerwerk entsprechend § 3 Absatz 1 zu erneuern.
(2) Terrassentrennwände sind in lasiertem oder weiß gestrichenem Holz in einheitlicher Ausführung je Gebäudezeile zu erhalten.
(3) 1Pergolen zwischen den Gebäudezeilen und in den Freiflächen sind zu erhalten. 2Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in ihrer bisherigen Form aus dunkel lasiertem Holz auszuführen.
(4) In den Gärten sind Geräteschuppen aus dunkel lasiertem Holz mit einer Grundfläche von höchstens 2 mal 2,5 m und in einer Höhe von 2 m zulässig.
(5) 1Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen. 2Metallteile an den Schränken sind im gleichen dunkelroten Farbton wie die Geländer zu streichen. 3Die Schränke sollen in vorhandene bauliche Anlagen, wie Stützmauern oder Treppenwangen, eingebunden oder eingegrünt werden.
(6) 1Bei Erneuerungsmaßnahmen sind die Straßen- und Gehwegbeläge in der bisherigen Materialart herzustellen. 2Daneben kann auch graufarbiges Betonrechteckpflaster verwendet werden.