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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 27. Juni 1986
    • Eingangsformel
    • Artikel 1
    • Artikel 2
    • Ebene schließenAnlage - Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Artikel 1 - Artikel 20
      • Artikel 1 - Allgemeines
      • Artikel 2 - Erlaubnisvorbehalt
      • Artikel 3 - Erlaubnisvoraussetzungen
      • Artikel 4 - Auswahlgrundsätze
      • Artikel 5 - Inhalt der Erlaubnis
      • Artikel 6 - Erlaubnisverfahren
      • Artikel 7 - Länderausschuss
      • Artikel 8 - Zusammensetzung des Länderausschusses
      • Artikel 9 - Persönliche Voraussetzungen
      • Artikel 10 - Amtszeit des Länderausschusses
      • Artikel 11 - Rechtsstellung der Mitglieder
      • Artikel 12 - Sitzungen des Länderausschusses
      • Artikel 13 - Vorsitz
      • Artikel 14 - Beschlussfassung
      • Artikel 15 - Geschäftsstelle
      • Artikel 16 - Rechtsaufsicht
      • Artikel 17 - Verwaltungsgebühren und Auslagen
      • Artikel 18 - Kündigung
      • Artikel 19 - Beitritt
      • Artikel 20 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

Artikel 1
Allgemeines

(1) Die Länder kommen überein, entsprechend den Anteilen, die ihnen für Fernsehen an der der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht auf Rundfunksatelliten zugewiesenen Kanalkapazität zustehen, die Nutzung eines Kanals gemeinsam zu regeln.

(2) 1Dieser Staatsvertrag gilt für die Zulassung von Veranstaltern privaten Rechts zur Veranstaltung von Fernsehen unter Nutzung der Sendezeit eines der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Kanals auf einem Rundfunksatelliten. 2Den Veranstaltern privaten Rechts sind die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt.

(3) Die Rechte und Pflichten des Veranstalters, die Aufsicht über ihn sowie die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis richten sich nach dem Rundfunkrecht des vertragschließenden Landes, in dem der Veranstalter nach der Erlaubnisurkunde seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(4) Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen für die Veranstaltung des Programms verfügbare drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen.

(5) Das Programm hat bei der Weiterverbreitung in Kabelanlagen den gleichen Rang wie die im Lande zugelassenen Programme.

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