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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen vom 11. Mai 2010
    • Eingangsformel
    • § 1 - Zweck des Gesetzes
    • § 2 - Begriffsbestimmungen
    • § 3 - Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen
    • § 4 - Aufsichtsbefugnisse
    • § 5 - Anordnungen
    • § 6 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 7 - Einschränkung von Grundrechten
    • § 8 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 4
Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt:

1.

Schiffe an einem Liegeplatz im Hamburger Hafen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit zu betreten und zu besichtigen,

2.

von der Fahrzeugführerin bzw. dem Fahrzeugführer oder ihren Beauftragten die Vorlage des Schiffstagebuchs und aller sonstigen Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, zu verlangen,

3.

von der Fahrzeugführerin bzw. dem Fahrzeugführer oder ihren Beauftragten Auskünfte im Zusammenhang mit der Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord, eine Probennahme durch ein Mitglied der Schiffsbesatzung und deren Aushändigung zu verlangen.

(2) Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer und ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben vorzunehmen und die in Absatz 1 genannten Papiere vorzulegen.

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