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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974
    • Eingangsformel
    • § 1 - Arten der Bildungsveranstaltungen
    • § 2 - Gewährleistung einer sachgemäßen Bildung
    • § 3 - Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
    • § 4 - Anträge auf Anerkennung
    • § 5 - Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen
    • § 6 - Mitteilungs- und Auskunftspflichten
    • § 7 - Zutritt der zuständigen Behörde
    • § 8 - (aufgehoben)
    • § 9 - Bescheinigungen
    • § 10 - (Änderungsvorschriften)
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Gesamtausgabe

§ 4
Anträge auf Anerkennung

Anträge auf Anerkennung hat die veranstaltende Stelle spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen. Bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 durch Vorlage eines Bescheides eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub nachgewiesen werden, soweit in dem Staat die gleichen gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen bestehen. Bei Antragstellern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne gesetzlich normierten Bildungsurlaub oder mit abweichenden Anerkennungsvoraussetzungen können einzelne oder alle Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 durch Vorlage behördlicher Bescheinigungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus anderen gesetzlichen Verfahren nachgewiesen werden.

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