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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Ausbildung an einer Berufsschule (AO-BeS) vom 11. September 2017
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich
    • § 2 - Inhalt und Dauer der Bildungsgänge, Aufrücken
    • § 3 - Lernfelder, Erweiterungsfächer, Kontingentstundentafel
    • § 4 - Schuleigene Stundentafel
    • § 5 - Pflichtmäßige Schulveranstaltungen
    • § 6 - Zeugnisse
    • § 7 - Abschlusszeugnis
    • § 8 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
    • § 9 - Fremdsprachenprüfung
    • Anlage - Kontingentstundentafel
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Gesamtausgabe

§ 4
Schuleigene Stundentafel

(1) Die Schule setzt die Kontingentstundentafel entsprechend den Vorgaben in dem jeweils einschlägigen KMK-Rahmenlehrplan in eine schuleigene Stundentafel um. Sie stellt sicher, dass die in den Rahmenlehrplänen und Rahmenplänen niedergelegten Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die von der KMK für die jeweiligen Lernfelder beschlossenen Zeitrichtwerte dürfen um höchstens zehn vom Hundert Unterrichtsstunden unter- oder überschritten werden.

(3) Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden je Schuljahr anzubieten.

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