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IV
Zuständige Behörde nach § 26 des Sielabgabengesetzes hinsichtlich der Gebühren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Leistungen nach § 1 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes sowie hierauf bezogener Maßnahmen nach § 29 Absatz 4 und für die Anzeige nach § 27 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes ist
die Hamburger Stadtentwässerung.