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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Erklärung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) vom 11. Dezember 2001
    • Eingangsformel
    • § 1 - Anwendungsbereich, Zweck
    • § 2 - Erklärungspflicht
    • § 3 - Inhalt und Form der Emissionserklärung
    • § 4 - Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
    • § 5 - Ermittlung der Emissionen
    • § 6 - Berichte
    • Anhang 1
    • Anhang 2
    • Anhang 3
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Gesamtausgabe

§ 4
Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) 1Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. 3Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre eine Erklärung abzugeben. 4Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für das 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum nur die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Bei einem Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jede Betreiberin oder jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem sie oder er die Anlage betrieben hat, sofern keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgegeben wird.

(4) 1Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

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