(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft nach §§ 112, 112a der Strafprozessordnung sowie § 72 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, § 236, § 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung, soweit es mit der Eigenart dieser Haftarten vereinbar ist.
(3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung gilt, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung (§ 3 Absatz 2) nicht entgegensteht, das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.