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§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 533) in der geltenden Fassung außer Kraft soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 533) gilt bis zum 30. April 2014 fort.
(3) Für Abwassermengen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, ist das bisherige Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Mai 2012.