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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe (Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz - HmbResOG) vom 31. August 2018
    • Ebene schließen§ 1 - § 6 Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
      • § 1 - Ziele
      • § 2 - Anwendungsbereich
      • § 3 - Begriffsbestimmungen
      • § 4 - Grundsätze der Zusammenarbeit und der Koordination
      • § 5 - Grundsätze der Hilfen und Maßnahmen
      • § 6 - Mitwirkung der Klientinnen und Klienten
    • Ebene öffnen§ 7 - § 21 Teil 2 - Aufgaben der am Resozialisierungsprozess beteiligten Stellen
    • Ebene öffnen§ 22 - § 24 Teil 3 - Weitere Träger und Stellen
    • Ebene öffnen§ 25 - § 30 Teil 4 - Opferhilfe und Prävention
    • Ebene öffnen§ 31 - § 34 Teil 5 - Organisation
    • Ebene öffnen§ 35 - § 42 Teil 6 - Datenschutz, Evaluation
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Gesamtausgabe

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

sind Klientinnen und Klienten Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte, Verurteilte, Gefangene, Sicherungsverwahrte oder Entlassene, die an einer Maßnahme nach diesem Gesetz teilnehmen oder die eine Hilfe nach diesem Gesetz erhalten oder beantragen,

2.

sind Hilfen alle Leistungen, durch die die Klientinnen und Klienten darin unterstützt werden, die Ziele der Resozialisierung zu erreichen und durch die Opfer von Straftaten unterstützt werden,

3.

sind Maßnahmen alle Leistungen, die nicht nur helfenden, sondern auch überwachenden Charakter haben können,

4.

ist integriertes Übergangsmanagement ein strukturiertes, koordiniertes und zielorientiertes Zusammenwirken der Klientin oder des Klienten sowie aller beteiligten staatlichen und privaten Institutionen sowie aller weiteren, am Resozialisierungsprozess Beteiligten,

5.

ist Fallmanagement ein Konzept der sozialen Arbeit, welches durch institutions- und fachübergreifende Beratung und Unterstützung sicherstellt, dass Hilfen und andere Leistungen gebündelt werden und somit der Prozess der Resozialisierung, insbesondere im Rahmen des Übergangsmanagements, unterstützt wird,

6.

sind Opfer einer Straftat natürliche Personen, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge einer Straftat erlitten haben oder bei welchen im Rahmen anhängiger Strafverfahren die begründete Vermutung besteht, dass eine entsprechende Schädigung oder ein wirtschaftlicher Verlust als direkte Folge einer Straftat erlitten wurde; Opfer sind auch Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben oder bei welchen im Rahmen anhängiger Strafverfahren eine begründete Vermutung auf eine solche Schädigung besteht, wobei Familienangehörige die Ehepartnerin oder der Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers sind.


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