• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 23. Juni 2020
    • Eingangsformel
    • § 1 - Notenbildung in den Jahreszeugnissen
    • § 2 - Zwischenprüfung
    • § 3 - Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss
    • § 4 - Erwerb der Fachhochschulreife
    • § 5 - Statistik
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 3
Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss

Die zuständige Behörde bestätigt das Erreichen des Mittleren Schulabschlusses nach § 5 Satz 1 HmbAGPflBG in einem gesonderten Zeugnis, wenn

1.

die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts 80 Stunden Unterricht im Fach Englisch, 40 Stunden im Fach Sprache und Kommunikation, 40 Stunden im Fach Wirtschaft und Gesellschaft und 40 Stunden im Fach Mathematik unterrichtet wurde,

2.

die staatliche Prüfung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 PflAPrV mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 bestanden wurde und

3.

ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.


  • Impressum