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§ 3
Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss
Die zuständige Behörde bestätigt das Erreichen des Mittleren Schulabschlusses nach § 5 Satz 1 HmbAGPflBG in einem gesonderten Zeugnis, wenn
- 1.
die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts 80 Stunden Unterricht im Fach Englisch, 40 Stunden im Fach Sprache und Kommunikation, 40 Stunden im Fach Wirtschaft und Gesellschaft und 40 Stunden im Fach Mathematik unterrichtet wurde,
- 2.
die staatliche Prüfung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 PflAPrV mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 bestanden wurde und
- 3.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.